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Statuten
Försterverband beider Basel

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Name und Sitz Art. 1
Der Name des Verbandes lautet:

Försterverband beider Basel

Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Verbandspräsidenten.

 

Zweck und Aufgabe

Art. 2
Der Verband bezweckt:

- Förderung der praktischen Forstwirtschaft
- Wahrung der Interessen seiner Mitglieder
- Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
- Zusammenarbeit mit anderen, ähnliche Ziele verfolgenden Organisationen
- Der Försterverband beider Basel FVB ist Kollektivmitglied im Verband Schweizer Forstpersonal VSF

 

Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verband besteht aus Personen die dem Wald zugetan sind.

 

Aufnahme

Art. 4
Die Aufnahme in den Verband erfolgt
durch die Generalversammlung.

 

Ehrenmitgliedschaft

Art. 5
Mitglieder, welche sich um die Interessen des Verbandes oder der praktischen Forstwirtschaft in besonderem Masse Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den statutarischen Beiträgen befreit.

 

Freimitglieder

Art. 6
Mitglieder im AHV-Alter sind Freimitglieder. Somit sind sie vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Austritte

Art. 7
Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

Ausschluss

Art. 8
Mitglieder, die den Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder dessen Interessen schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

 

Rechte am Verbandsvermögen

Art. 9
Durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verband und das Verbandsvermögen.

 

Organe

Art. 10
Die Organe des Verbandes sind:

1. Generalversammlung
2. Außerordentliche Versammlung
3. Vorstand
4. Rechnungsrevisoren

 

Generalversammlung

Art. 11
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes alljährlich, in der Regel Ende Februar zusammen. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

3.

Genehmigung der Jahresrechnung
4. Voranschlag und Festsetzung des Jahresbeitrages
5.

Wahlen auf eine vierjährige Amtsdauer
a) Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei aktive Revierförster vertreten sein müssen. Ein Mitglied wird vom Forstamt BL vorgeschlagen.
b) Präsident
c) Drei Rechnungsrevisoren, wobei der Amtsälteste ausscheidet und durch einen neuen zu ersetzen ist.
d) Allfällige Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode.

6. Tätigkeitsprogramm
7. Verschiedenes

 

Außerordentliche Versammlungen

Art. 12
Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

 

Vorstand

Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bereitet die Generalversammlung vor und erledigt alle Geschäfte, die nicht in deren Zuständigkeit fallen.

 

Amtszeit

Art. 14
Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

 

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Art. 15
1.

Präsident: Der Präsident leitet die Vollversammlungen und Sitzungen. Er setzt die Vorstandssitzungen an, führt mit dem Aktuar zusammen die laufende Korrespondenz, verfasst den
Jahresbericht und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verband nach außen.

2. Vize-Präsident: Er übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Funktionen. Er entlastet den Präsidenten und den Aktuar.
3. Aktuar: Er führt die Protokolle des Verbandes und erledigt mit dem Präsidenten die Korrespondenz.
4. Kassier: Der Kassier besorgt das Kassawesen und den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er schließt auf Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung ab und legt sie den Revisoren zur Prüfung vor.
5. Mitgliederkontrolle: Ein Vorstandsmitglied führt das Mitgliederverzeichnis.

 

Revisoren

Art. 16
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier vorgelegte Kassa- und Vermögensrechnung und erstatten anlässlich der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht.

 

Mitglieder

Art. 17
Der Besuch der Generalversammlung ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch.

 

Wahlen und Abstimmungen

Art. 18
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Stimmenmehr.

 

Finanzen und Besoldung

Art. 19
Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen. Die Jahresrechnung schließt mit dem Kalenderjahr ab. Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder. Der Jahresbeitrag
beträgt maximal Fr. 80.–
- Freiwillige Zuwendungen und allfällige Erträge aus
Veranstaltungen.
Entschädigungen erhalten:
- Die Vorstandsmitglieder beziehen für Vorstandssitzungen ein Taggeld plus Reisespesen.
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
Die Sitzungsgelder und die Entschädigungen für die obgenannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Im einzelnen Fall verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz bis zu 10 % der Gesamteinnahmen des Vorjahres.

 

Differenz mit Arbeitgebern

Art. 20
Bei allfälligen Differenzen zwischen Behörden oder Arbeitgeber und Verbandsmitgliedern übernimmt der Verband auf Ersuchen des Betroffenen die Verpflichtung, die Streitfrage zu überprüfen und zu Vermitteln. Er hat die Rechte der Verbandsmitglieder zu wahren.

 

Schlussbestimmungen

Art. 21
Zur Vornahme einer Statutenrevision oder Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

 

Auflösung des Verbandes

Art. 22
Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das Vermögen bei der BL Kantonalbank zinstragend anzulegen. Sollte nach Ablauf von 20 Jahren kein neuer Försterverband gegründet werden, so verfügt das Kantonsforstamt BL endgültig über das Vermögen.

 

Genehmigung

Art. 23
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. März 2003 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 4. März 1994.

 

 

  Namens des Försterverbandes beider Basel:
   
Der Präsident: Der Aktuar:

 

 

 

 

René Lauper Christian Becker

 

   
Zusatz

Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit haben wir darauf verzichtet, überall die weibliche Form mit auszuschreiben; sie ist in der männlichen eingeschlossen.

 

 
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