| Name und Sitz |
Art. 1
Der Name des Verbandes lautet:
Försterverband beider Basel
Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Verbandspräsidenten.
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| Zweck und Aufgabe |
Art. 2
Der Verband bezweckt:
| - |
Förderung der praktischen Forstwirtschaft |
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Wahrung der Interessen seiner Mitglieder |
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Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern |
| - |
Zusammenarbeit mit anderen, ähnliche Ziele
verfolgenden Organisationen |
| - |
Der Försterverband beider Basel FVB ist Kollektivmitglied im Verband Schweizer Forstpersonal VSF |
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| Mitgliedschaft |
Art. 3
Der Verband besteht aus Personen die dem Wald zugetan
sind.
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| Aufnahme |
Art. 4
Die Aufnahme in den Verband erfolgt
durch die Generalversammlung.
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| Ehrenmitgliedschaft |
Art. 5
Mitglieder, welche sich um die Interessen des Verbandes
oder der praktischen Forstwirtschaft in besonderem Masse
Verdienste erworben haben, können auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie sind von den statutarischen Beiträgen
befreit.
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| Freimitglieder |
Art. 6
Mitglieder im AHV-Alter sind Freimitglieder. Somit sind
sie vom Mitgliederbeitrag befreit.
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| Austritte |
Art. 7
Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen
und ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
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| Ausschluss |
Art. 8
Mitglieder, die den Verpflichtungen gegenüber dem
Verband nicht nachkommen oder dessen Interessen schädigen,
können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
befindet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.
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| Rechte am Verbandsvermögen |
Art. 9
Durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen
sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verband
und das Verbandsvermögen.
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| Organe |
Art. 10
Die Organe des Verbandes sind:
| 1. |
Generalversammlung |
| 2. |
Außerordentliche Versammlung |
| 3. |
Vorstand |
| 4. |
Rechnungsrevisoren |
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| Generalversammlung |
Art. 11
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes
alljährlich, in der Regel Ende Februar zusammen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
| 1. |
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung |
| 2. |
Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten |
3. |
Genehmigung der Jahresrechnung |
| 4. |
Voranschlag und Festsetzung des Jahresbeitrages |
| 5. |
Wahlen auf eine vierjährige Amtsdauer
| a) |
Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern,
wobei mindestens drei aktive Revierförster
vertreten sein müssen. Ein Mitglied wird
vom Forstamt BL vorgeschlagen. |
| b) |
Präsident |
| c) |
Drei Rechnungsrevisoren, wobei der Amtsälteste
ausscheidet und durch einen neuen zu ersetzen
ist. |
| d) |
Allfällige Ersatzwahlen für den
Rest der laufenden Amtsperiode. |
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| 6. |
Tätigkeitsprogramm |
| 7. |
Verschiedenes |
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| Außerordentliche Versammlungen |
Art. 12
Außerordentliche Versammlungen können vom
Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder
einberufen werden.
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| Vorstand |
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten
selbst. Er bereitet die Generalversammlung vor und erledigt
alle Geschäfte, die nicht in deren Zuständigkeit
fallen.
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| Amtszeit |
Art. 14
Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.
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| Aufgaben der Vorstandsmitglieder |
Art. 15
| 1. |
Präsident: Der Präsident leitet
die Vollversammlungen und Sitzungen. Er setzt
die Vorstandssitzungen an, führt mit dem
Aktuar zusammen die laufende Korrespondenz, verfasst
den
Jahresbericht und überwacht die Geschäftsführung
der übrigen Vorstandsmitglieder. Er vertritt
den Verband nach außen. |
| 2. |
Vize-Präsident: Er übernimmt
bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Funktionen.
Er entlastet den Präsidenten und den Aktuar. |
| 3. |
Aktuar: Er führt die Protokolle des
Verbandes und erledigt mit dem Präsidenten
die Korrespondenz. |
| 4. |
Kassier: Der Kassier besorgt das Kassawesen
und den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er schließt
auf Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung ab
und legt sie den Revisoren zur Prüfung vor. |
| 5. |
Mitgliederkontrolle: Ein Vorstandsmitglied
führt das Mitgliederverzeichnis. |
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| Revisoren |
Art. 16
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier vorgelegte
Kassa- und Vermögensrechnung und erstatten anlässlich
der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht.
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| Mitglieder |
Art. 17
Der Besuch der Generalversammlung ist für jedes
Aktivmitglied obligatorisch.
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| Wahlen und Abstimmungen |
Art. 18
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes
Handmehr, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder geheime
Wahlen verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet
das einfache Stimmenmehr.
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| Finanzen und Besoldung |
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen.
Die Jahresrechnung schließt mit dem Kalenderjahr
ab. Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen
aus:
| - |
Jahresbeiträge der Mitglieder. Der Jahresbeitrag
beträgt maximal Fr. 80.– |
| - |
Freiwillige Zuwendungen und allfällige Erträge
aus
Veranstaltungen. |
Entschädigungen erhalten:
| - |
Die Vorstandsmitglieder beziehen für Vorstandssitzungen
ein Taggeld plus Reisespesen. |
| - |
Präsident |
| - |
Aktuar |
| - |
Kassier |
Die Sitzungsgelder und die Entschädigungen für
die obgenannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung
festgelegt. Im einzelnen Fall verfügt der Vorstand
über eine Ausgabenkompetenz bis zu 10 % der Gesamteinnahmen
des Vorjahres. |
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| Differenz mit Arbeitgebern |
Art. 20
Bei allfälligen Differenzen zwischen Behörden
oder Arbeitgeber und Verbandsmitgliedern übernimmt
der Verband auf Ersuchen des Betroffenen die Verpflichtung,
die Streitfrage zu überprüfen und zu Vermitteln.
Er hat die Rechte der Verbandsmitglieder zu wahren.
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| Schlussbestimmungen |
Art. 21
Zur Vornahme einer Statutenrevision oder Auflösung
des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller
anwesenden Mitglieder.
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| Auflösung des Verbandes |
Art. 22
Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das
Vermögen bei der BL Kantonalbank zinstragend anzulegen.
Sollte nach Ablauf von 20 Jahren kein neuer Försterverband
gegründet werden, so verfügt das Kantonsforstamt
BL endgültig über das Vermögen.
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| Genehmigung |
Art. 23
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung
vom 28. März 2003 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen
vom 4. März 1994.
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Namens des Försterverbandes beider Basel:
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| Der Präsident: |
Der Aktuar: |
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| René Lauper |
Christian Becker |
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| Zusatz |
Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit
haben wir darauf verzichtet, überall die weibliche
Form mit auszuschreiben; sie ist in der männlichen
eingeschlossen.
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