Statuten - Försterverband beider Basel
| Name und Sitz | Art. 1 Der Name des Verbandes lautet: Försterverband beider Basel Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Verbandspräsidenten. |
| Zweck und Aufgabe | Art. 2 Der Verband bezweckt: - Förderung der praktischen Forstwirtschaft - Wahrung der Interessen seiner Mitglieder - Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern - Zusammenarbeit mit anderen, ähnliche Ziele verfolgenden Organisationen - Der Försterverband beider Basel FVB ist Kollektivmitglied im Verband Schweizer Forstpersonal VSF |
| Mitgliedschaft | Art. 3 Der Verband besteht aus Personen die dem Wald zugetan sind. |
| Aufnahme | Art. 4 Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch die Generalversammlung. |
| Ehrenmitgliedschaft | Art. 5 Mitglieder, welche sich um die Interessen des Verbandes oder der praktischen Forstwirtschaft in besonderem Masse Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den statutarischen Beiträgen befreit. |
| Freimitglieder | Art. 6 Mitglieder im AHV-Alter sind Freimitglieder. Somit sind sie vom Mitgliederbeitrag befreit. |
| Austritte | Art. 7 Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich einzureichen. |
| Ausschluss | Art. 8 Mitglieder, die den Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder dessen Interessen schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. |
| Rechte am Verbandsvermögen | Art. 9 Durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verband und das Verbandsvermögen. |
| Organe | Art. 10 Die Organe des Verbandes sind: 1. Generalversammlung 2. Außerordentliche Versammlung 3. Vorstand 4. Rechnungsrevisoren |
| Generalversammlung | Art. 11 Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes alljährlich, in der Regel Ende Februar zusammen. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten 3. Genehmigung der Jahresrechnung 4. Voranschlag und Festsetzung des Jahresbeitrages 5. Wahlen auf eine vierjährige Amtsdauer a) Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei aktive Revierförster vertreten sein müssen. Ein Mitglied wird vom Forstamt BL vorgeschlagen. b) Präsident c) Drei Rechnungsrevisoren, wobei der Amtsälteste ausscheidet und durch einen neuen zu ersetzen ist. d) Allfällige Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode. 6. Tätigkeitsprogramm 7. Verschiedenes |
| Ausserordentliche Versammlungen | Art. 12 Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden. |
| Vorstand | Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bereitet die Generalversammlung vor und erledigt alle Geschäfte, die nicht in deren Zuständigkeit fallen. |
| Amtszeit | Art. 14 Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. |
| Aufgaben der Vorstandsmitglieder | Art. 15 1. Präsident: Der Präsident leitet die Vollversammlungen und Sitzungen. Er setzt die Vorstandssitzungen an, führt mit dem Aktuar zusammen die laufende Korrespondenz, verfasst den Jahresbericht und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verband nach außen. 2. Vize-Präsident: Er übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Funktionen. Er entlastet den Präsidenten und den Aktuar. 3. Aktuar: Er führt die Protokolle des Verbandes und erledigt mit dem Präsidenten die Korrespondenz. 4. Kassier: Der Kassier besorgt das Kassawesen und den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er schließt auf Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung ab und legt sie den Revisoren zur Prüfung vor. 5. Mitgliederkontrolle: Ein Vorstandsmitglied führt das Mitgliederverzeichnis. |
| Revisoren | Art. 16 Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier vorgelegte Kassa- und Vermögensrechnung und erstatten anlässlich der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht. |
| Mitglieder | Art. 17 Der Besuch der Generalversammlung ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch. |
| Wahlen und Abstimmungen | Art. 18 Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Stimmenmehr. |
| Finanzen und Besoldung | Art. 19 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen. Die Jahresrechnung schließt mit dem Kalenderjahr ab. Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus: - Jahresbeiträge der Mitglieder. Der Jahresbeitrag beträgt maximal Fr. 80.– - Freiwillige Zuwendungen und allfällige Erträge aus Veranstaltungen. Entschädigungen erhalten: - Die Vorstandsmitglieder beziehen für Vorstandssitzungen ein Taggeld plus Reisespesen. - Präsident - Aktuar - Kassier Die Sitzungsgelder und die Entschädigungen für die obgenannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Im einzelnen Fall verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz bis zu 10 % der Gesamteinnahmen des Vorjahres. |
| Differenz mit Arbeitgebern | Art. 20 Bei allfälligen Differenzen zwischen Behörden oder Arbeitgeber und Verbandsmitgliedern übernimmt der Verband auf Ersuchen des Betroffenen die Verpflichtung, die Streitfrage zu überprüfen und zu Vermitteln. Er hat die Rechte der Verbandsmitglieder zu wahren. |
| Schlussbestimmungen | Art. 21 Zur Vornahme einer Statutenrevision oder Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. |
| Auflösung des Verbandes | Art. 22 Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das Vermögen bei der BL Kantonalbank zinstragend anzulegen. Sollte nach Ablauf von 20 Jahren kein neuer Försterverband gegründet werden, so verfügt das Kantonsforstamt BL endgültig über das Vermögen. |
| Genehmigung | Art. 23 Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. März 2003 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 4. März 1994. Namens des Försterverbandes beider Basel: Der Präsident: Der Aktuar: René Lauper Christian Becker |
| Zusatz | Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit haben wir darauf verzichtet, überall die weibliche Form mit auszuschreiben; sie ist in der männlichen eingeschlossen. |
